Für Selbständigerwerbende im Kanton Zürich, die ein Auto auch privat nutzen, ist die korrekte Berechnung und Versteuerung des Privatanteils entscheidend. Aus Erfahrung weiss ich, dass der Steuerkommissär gerne prüft, ob ein Privatanteil angerechnet wurde.
Der Privatanteil eines Autos wird als geldwerter Vorteil betrachtet und muss entsprechend versteuert werden. In diesem Beitrag erkläre ich die wichtigsten Aspekte der Berechnung und Versteuerung des Privatanteils bei selbständig Erwerbenden.
Das Steueramt hat die Weisung ab Steuerbehörde 2022 angepasst.
1. Berechnung des Privatanteils eines Autos
Für Selbständigerwerbende wird der Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs pauschal berechnet. Entscheidend ist hierbei der Kaufpreis (Listenpreis) des Fahrzeugs, unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde.
Pauschale Berechnung
Der Privatanteil wird in der Regel pauschal wie folgt berechnet:
- Monatlicher Privatanteil: 0,9% des Kaufpreises (Listenpreises) des Fahrzeugs, mindestens jedoch CHF 150 pro Monat.
- Jährlicher Privatanteil: Der monatliche Privatanteil multipliziert mit 12.
Beispielrechnung
Angenommen, der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt CHF 50’000:
- Monatlicher Privatanteil: 0,9% von CHF 50’000 = CHF 450
- Jährlicher Privatanteil: CHF 450 x 12 = CHF 5’400
Falls der Listenpreis des Fahrzeugs geringer ist und 0,9% davon weniger als CHF 150 pro Monat ergeben, wird der Mindestbetrag von CHF 150 pro Monat angewendet.
2. Deklaration und Versteuerung
Der berechnete Privatanteil muss als Eigenverbrauch (Privatentnahme) im Geschäftsaufwand berücksichtigt und in der Steuererklärung deklariert werden.
Prozess
- Berechnung des Privatanteils: Der jährliche Privatanteil wird basierend auf dem Listenpreis des Fahrzeugs berechnet.
- Buchführung: Der Privatanteil kann bereits in der Buchhaltung erfasst werden
- Deklaration in der Steuererklärung: Der Privatanteil wird in der Steuererklärung als Teil des steuerbaren Einkommens deklariert und versteuert. (Hilfsblatt A)
3. Alternative: Fahrtenbuch
Anstelle der pauschalen Berechnung kann ein Fahrtenbuch geführt werden, um den tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung zu dokumentieren. Diese Methode ist genauer, jedoch aufwendiger und wird in der Praxis selten genutzt.
4. Mehrwertsteuer (MWST)
Falls Sie mehrwertsteuerpflichtig sind, muss der Privatanteil auch in der MWST-Abrechnung berücksichtigt werden. Der Privatanteil unterliegt der Mehrwertsteuer und muss als Eigenverbrauch erfasst werden.
Beispielrechnung für die MWST
Angenommen, der jährliche Privatanteil beträgt CHF 5’400 und der Mehrwertsteuersatz beträgt 8.1%:
- MWST auf Privatanteil: CHF 5’400 x 8.1% = CHF 437.40
Dieser Betrag muss in der MWST-Abrechnung als Eigenverbrauch angegeben werden.
5. Meine Betrachtungsweise
Als Steuerberater habe ich oft gesehen, dass es sinnvoll sein kann, den tatsächlichen Nutzen des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Wenn der jährliche Leasingzins beispielsweise CHF 8’000 beträgt und die pauschale Berechnung einen Privatanteil von CHF 6’000 ergibt, das Fahrzeug aber überwiegend für geschäftliche Zwecke genutzt wird, sollte nur etwa 40% des Privatanteils angerechnet werden. Dies spiegelt die tatsächliche Nutzung besser wider und ist in vielen Fällen realistischer. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Betrachtungsweise nicht immer steuerlich akzeptiert wird und im Einzelfall mit der Steuerbehörde abgeklärt werden sollte.
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Fazit
Für Selbständigerwerbende im Kanton Zürich wird der Privatanteil eines Auto pauschal basierend auf dem Listenpreis des Fahrzeugs berechnet. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde. Der Privatanteil wird als Privatentnahme in der Buchhaltung erfasst und in der Steuererklärung deklariert. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden, um den tatsächlichen Privatanteil zu dokumentieren. Zudem unterliegt der Privatanteil der Mehrwertsteuer und muss entsprechend berücksichtigt werden.